Satzung des „Tennis-Club Flomersheim e.V.“

vom 31. Januar 2003

§ 1   Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 22.6.1979 in Frankenthal- Flomersheim gegründete Tennis-Verein führt   den Namen „Tennis-Club Flomersheim e.V.“ (Abkürzung TCF). Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes, Tennisverband Pfalz. Der TCF hat seinen Sitz in Frankenthal/Pfalz- Flomersheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Ludwigshafen/Rhein unter der Nr. 583-FRA eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, vorwiegend des Tennissports, daneben auch in anderen Sparten Boccia, Wintersport, Radfahren, Jogging und Gymnastik.
     
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei im Auftrag des Vereins geleisteten Tätigkeiten kann einem Mitglied jedoch für nachgewiesenen Material- und Zeitaufwand eine finanzielle Vergütung gezahlt werden.
     
    Es  darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder können auch Firmen und Organisationen werden.
     
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Hauptausschuss. Er ist befugt die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.  Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Hauptausschuss. Er ist befugt die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen

        Der Verein führt als Mitglieder:

a)    Ehrenmitglieder

b)    Aktive Mitglieder

c)    Passive Mitglieder

d)   Jugendliche Mitglieder (Schüler, Auszubildende und sonstige nicht voll im Berufsleben stehende Personen unter 21 Jahren sowie Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr)

e)    Fördernde Mitglieder

Aktive Mitglieder sind solche, die den Tennissport als Leistungs- oder Breitensport aktiv ausüben, neben den gemäß dem  Zweck des Vereins (§ 1, Abs. 2) möglichen anderen Aktivitäten.

Passive Mitglieder sind solche, die im TCF den Tennissport nicht aktiv ausüben, jedoch die übrigen gemäß dem Zweck des Vereins möglichen Aktivitäten wahrnehmen oder die den Verein ideell und / oder materiell unterstützen. Passive Mitglieder können gemäß den Bedingungen der Platz- und Spielordnung (vgl. § 14) als Gäste auf der Clubanlage Tennis spielen.

Fördernde Mitglieder haben den Status von passiven Mitgliedern, jedoch ohne Stimmrecht. Sie können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen und Organisationen sein. Fördernde Mitglieder unterstützen den TCF freiwillig, sowohl ideell als auch materiell durch Sach- und Geldspenden

 

§ 3  Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zu jedem Monatsersten eines Kalenderjahres erfolgen. Bei Beginn der Mitgliedschaft im ersten Kalenderhalbjahr werden der Jahresmitgliedsbeitrag und gegebenenfalls satzungsgemäße, außerordentliche Entgelte in voller Höhe erhoben. Bei Beginn der Mitgliedschaft im zweiten Kalenderhalbjahr werden Jahresbeitrag und gegebenenfalls satzungsgemäße außerordentliche Entgelte in halber Höhe erhoben.
     
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
     
  3. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
     
  4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung bei einer Terminsetzung mit Erscheinungspflicht, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)  wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen bzw. außerordentlicher satzungsgemäß zu entrichtender Entgelte trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

§ 4  Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge und Entgelte werden von der Mitgliedversammlung festgelegt.
     
  2. Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls satzungsgemäße außerordentliche Entgelte sind für neu eintretende Mitglieder sofort, d.h. mit dem Beginn der Mitgliedschaft, für alle übrigen Mitglieder bis spätestens 28. Februar eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Erteilung von Einzugsermächtigungen erfolgt die Abbuchung der Beiträge und Entgelte im Laufe des Monats Februar eines jeden Jahres. Die Erhebung üblicher Mahnkosten und Stornogebühren durch Rücklastschriften, sofern diese vom Mitglied zu vertreten sind, werden dem Mitglied zusätzlich belastet. Gesuche auf Ratenzahlung sind an den Vorstand zu richten. Dadurch evtl. anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Mitglieds. 
     
  3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Zahlung von Pflichtbeiträgen befreit.

 

§ 5  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 
     
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

§ 6  Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den  Veranstaltungen des TCF

c) Wiedergutmachung eines durch das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig mittelbar oder    unmittelbar verursachten materiellen Schadens für den TCF.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 7  Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss endgültig.

 

§ 8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      der Hauptausschuss

 

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
     
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet möglichst im ersten Drittel eines jeden Jahres statt.
     
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
     
        a) der Vorstand oder der Hauptausschuss beschließt
     
        b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat
     
  4. Die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand als persönliches Rundschreiben, je nach Wohnsitz bzw. technischen Gegebenheiten, durch Boten, Briefpost oder e-Mail. Zusätzlich kann der Vorstand zu Mitgliederversammlungen durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Frankenthal – einladen. Die rechtzeitige Mitteilung von Änderungen der Wohn- oder e-Mail Adresse an den TCF obliegt dem Mitglied. Bei Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann das Mitglied keine Rechte bei einer dadurch nicht oder nicht rechtzeitig erhaltenen Einladung zu einer Mitgliederversammlung herleiten. 
     
  5. Zwischen dem Tag der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
     
  6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
     
    a)      Entgegennahme der Berichte
     
    b)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
     
    c)      Entlastung des Hauptausschusses
     
    d)      Wahlen, soweit diese erforderlich sind
     
    e)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge
     
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungs- Änderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
     
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
     
  10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

§ 10  Vorstand und Hauptausschuss

  1. a)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus
                dem 1. Vorsitzenden und 
                dem 2. Vorsitzenden
     
    b)   Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 12 Personen und zwar aus
                den beiden Vorsitzenden
                dem Schatzmeister
                dem Schriftführer
                dem Sportwart
                dem Jugendwart
                dem Pressewart
                dem Vergnügungswart (Veranstaltungswart) 
                und bis zu 4 Beisitzern, davon bis zu 2 Beisitzern für den Bereich Sport und Jugendsport
                und bis zu 2  Beisitzern für den Aufgabenbereich des Vergnügungswartes.
     
  2. Zwei weitere Vereinsmitglieder können als „Mitarbeiter für den Hauptausschuss“ von diesem benannt werden. Sie   nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses teil, unterstützen die Ausschussmitglieder in der Durchführung ihrer Aufgaben, haben aber im Hauptausschuss kein Stimmrecht.
     
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs- berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
     
  4. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Hauptausschusses. Der Vorstand und der Hauptausschuss treten zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Hauptausschusses es beantragen. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen im Hauptausschuss werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
     
    Bei Ausscheiden eines Vorstands- oder Hauptausschussmitgliedes ist der Hauptausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
     
  5. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben jedes einzelnen Hauptausschussmitgliedes ergeben sich aus dem Amt selber. Die Aufgaben der einzelnen Hauptausschussmitglieder kann der Vorstand zusätzlich in einer Aufgabenbeschreibung zusammenfassen.

 

§ 11  Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Hauptausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmtem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12  Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Findet eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen erst nach Ablauf der zweijährigen Amtsperiode statt, so bleiben sie bis zum Tage der Mitgliederversammlung solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 14  Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Platz- und Spielordnung. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Solche Ordnungen können z.B. sein

  • eine Geschäftsordnung zur Regelung aller vereinsinternen Belange oder einzelne Ordnungen zur Regelung einzelner Belange, wie z.B.
  • eine Finanz-, Beitrags- und Entgeltordnung
  • eine Arbeitsstunden- und Wirtschaftsdienstordnung
  • eine Ehrenordnung.

Die Ordnungen werden vom Hauptausschuss mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Mitgliedsbeiträge (vgl. § 4) sind jedoch von der Mitgliederversammlung festzulegen.

Ordnungen gelten als zur Kenntnis gebracht, wenn sie entweder in einer Mitgliederversammlung  zur Kenntnisnahme der Mitglieder ausgelegt oder im Informationskasten auf der Clubanlage während der Sommersaison mit einer Aushängezeit von zwei Monaten ausgehängt wurden. Dem Wunsch eines Mitglieds auf Aushändigung eines persönlichen Exemplars einer Ordnung muss entsprochen werden.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
     
    a) der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
     
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
     
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an gleichartige, gemeinnützige, möglichst ortsansässige Institutionen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
     

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2003 einstimmig genehmigt. Sie tritt gemäß § 71 BGB mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der ursprünglichen Satzung vom 02. Juli 1979.

 

Frankenthal, den 31. Januar 2003

 

                                                          

gez. Dr. Henning Vogel                                                                               Luzia Bußjäger

- 1. Vorsitzender und Versammlungsleiter-                                                 - Schriftführer –

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter der Register Nummer „VR / FRA 583“ am 28. Februar 2003.

 

Auf Anordnung

gez. Schönig, Justizangestellte

 

 
Hintergrundbild: Fotolia.de © Myst